5. Unter Vorbehalt des Widerrufes wird der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf etc. ermächtigt. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird die Fa. FMB keinen Gebrauch machen, so lange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
6. Soweit von der Fa. FMB gefordert, hat der in Verzug geratene Vertragspartner die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen bzw. Maschinenteile darf der Vertragspartner weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
8. Die Fa. FMB behält sich vor, den Export der gelieferten Ware von einer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.
VI. Gewährleistung
1. Erkennbare Mängel oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Bei Lieferung durch Lastkraftwagen der Fa. FMB oder von ihr beauftragte Transporteure sind Schäden in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Reklamationen, die erst nach erfolgtem Weiterverkauf bzw. Einbau erfolgen, können nicht berücksichtigt werden. Für Schäden, welche bei dem oder nach dem Einbau am Bauteil entstehen oder welche in Folge unzureichender Planung bzw. unsachgemäßem Einbau entstehen, übernimmt die Fa. FMB keine Haftung.
2. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile kann die Fa. FMB nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder gerät die Fa. FMB mit der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung in Verzug oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Vor eigener Schadensbehebung ist mit der Fa. FMB hinsichtlich Umfang und Kosten eine Verständigung herbeizuführen.
4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Termin. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf den Bereich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regel getroffen wird - auf das Land, in dem der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, bis maximal zur EU-Außengrenze.
VII. Haftung
1. Hält die Fa. FMB auf Veranlassung des Vertragspartners Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, welche die Fa. FMB nicht zu vertreten hat, zu einer verspäteten oder zur Nicht-Ausführung, so haftet der Vertragspartner auch für den daraus entstehenden Schaden.
2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
3. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziff. VII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist innerhalb eines Jahres.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. dem im Auftrag der Fa. FMB tätigen Unternehmen, und zwar ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen.
2. Die Rechnungen der Fa. FMB sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit Erhalt der Rechnung, ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich die Fa. FMB vor. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für die Fa. FMB nicht. Bei Wechsel- und Scheckzahlungen gilt die Wertstellung der Bank als Zahlungseingang, unter der Voraussetzung, dass der Scheck bzw. Wechsel als eingelöst gilt.
4. Befindet sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluß eine im Sinne des § 321 BGB wesentliche Vermögensverschlechterung ein oder ist diese erst nach Vertragsschluß erkennbar geworden, kann die Fa. FMB für noch ausstehende Lieferungen aus den laufenden Verträgen, unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung für Ablieferung der Ware verlangen oder von weiteren Lieferungen ganz Abstand nehmen und unter einer Nachfristsetzung von 10 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht für den Anteil der Lieferung, die der Vertragspartner zu Recht beanstandet hat oder wenn Sicherheitsleistungen von diesen erbracht werden.
5. Bei Zahlungseingängen durch den Vertragspartner nach Verzug werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankdebetzinsen berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ab dem 01.01.1999 dem vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank.
IX. Gerichtsstand, Anwendbarkeit von deutschem Recht
1. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist -Faulbach.
3. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
X. Allgemeine Bestimmungen
1. Die AGB der Fa. FMB sind auch dann wirksam, wenn sie sich - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese bezieht.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen dieser AGB tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten im Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Stand 08.03.2010