Für Sie in Bewegung - Die netten Gespräche mit unseren Kunden zeigen mir täglich, 
welch hohes Ansehen unsere Produkte weltweit genießen. - Sandra Holzmeister-Stapf, Mitarbeiterin im Vertriebsinnendienst und seit 1998 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Die netten Gespräche mit unseren Kunden zeigen mir täglich,
welch hohes Ansehen unsere Produkte weltweit genießen.

Sandra Holzmeister-Stapf, Mitarbeiterin im Vertriebsinnendienst und seit 1998 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung - Vorbereitung schafft Sicherheit. 
Mit meinem Team optimiere ich Fertigungsprozesse. - Hans-Jürgen Seus, Leiter Arbeitsvorbereitung und seit 1994 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Vorbereitung schafft Sicherheit.
Mit meinem Team optimiere ich Fertigungsprozesse.

Hans-Jürgen Seus, Leiter Arbeitsvorbereitung und seit 1994 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung - Wir tüfteln Individual-Lösungen für unsere Kunden aus, 
für die Präzision das höchste Gut ist. - Kai Löffler, Leiter Versuch und seit 2001 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Wir tüfteln Individual-Lösungen für unsere Kunden aus,
für die Präzision das höchste Gut ist.

Kai Löffler, Leiter Versuch und seit 2001 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung - Kundenwünsche erfüllen und Potential 
für Weiterentwicklungen aufspüren - das ist mein Beruf. - Michael Blaß, Servicetechniker und seit 2014 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Kundenwünsche erfüllen und Potential
für Weiterentwicklungen aufspüren - das ist mein Beruf.

Michael Blaß, Servicetechniker und seit 2014 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung - Bei FMB kann ich Zukunft mitgestalten - 
mit tollen Kollegen. Jeden Tag. - Luisa Oberle, Auszubildende zur Industriekauffrau und seit 2014 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Bei FMB kann ich Zukunft mitgestalten -
mit tollen Kollegen. Jeden Tag.

Luisa Oberle, Auszubildende zur Industriekauffrau und seit 2014 für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung - Gemeinsam sind wir stark! 
Als FMB-Azubi zu lernen bedeutet für die Zukunft zu lernen. - Luisa Oberle und Halil Göze, Auszubildende bei FMB und für Sie in Bewegung.

Für Sie in Bewegung

Gemeinsam sind wir stark!
Als FMB-Azubi zu lernen bedeutet für die Zukunft zu lernen.

Luisa Oberle und Halil Göze, Auszubildende bei FMB und für Sie in Bewegung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG

Die Fa. FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG, nachfolgend Fa. FMB genannt, legt die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sämtlichen ihrer Geschäftsbeziehungen zugrunde. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen Vertragspartnern der Fa. FMB.

I. Entgegenstehende Regelungen

1. Maßgeblich sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Fa. FMB. Der Anwendung eventueller eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

2. Beinhalten vom Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verwendete Formulare abweichende Regelungen von diesen AGB, so bedürfen die erstgenannten für ihre Gültigkeit ausdrücklich der Annahme der Fa. FMB.

3. Im Fall sich widersprechender oder vom Vertragspartner einseitig geregelter AGB sind die jeweiligen Bestimmungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien an der Gestaltung der Vertragsbeziehungen auszulegen.

II. Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Fa. FMB sind freibleibend. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Waren zustande.

2. Beanstandungen an der Auftragsbestätigung der Fa. FMB müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, eingehend bei der Fa. FMB, erfolgen. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Fa. FMB maßgeblich.

III. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Art der Versendung bleibt der Fa. FMB vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.

2. Bei Selbstabholung hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die Maschine bzw. Maschinenteile einwandfrei verladen sind und Verlademängel unverzüglich zu rügen.

3. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager.

4. Lieferfristen sind für die Fa. FMB keine Fixtermine. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er der Fa. FMB zuvor schriftlich eine Nachfrist von 30 Werktagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat.

5. Die Güter unterliegen bei der Ausfuhr aus der EU der europäischen bzw. deutschen Ausfuhrgenehmigungspflicht. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem auch durch den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter ergeben.

6. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Verzögerung oder Versagen von Ausfuhrgenehmigungen und unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert, wenn diese Umstände für die Fa. FMB objektiv nicht vorhersehbar waren. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fa. FMB von der Lieferverpflichtung freigestellt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Ist der Vertragspartner nach Fristsetzung von einem Monat mit dem Abruf seiner Bestellung bei der Fa. FMB in Verzug, so kann die Fa. FMB nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In letzterem Falle kann ein Schaden von 20 % des Nettokaufpreises geltend gemacht werden, der keines eigenen Nachweises bedarf. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale entstanden. Der Fa. FMB bleibt vorbehalten, einen den pauschalierten Schadenersatz übersteigenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

8. Vertragsstrafen sind der Fa. FMB gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. In allen übrigen Fällen sind Vertragsstrafenansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung von Lieferfristen ausgeschlossen.

IV. Verwendungshinweise

1. Bei den vertragsgegenständlichen Maschinen und Maschinenteilen handelt es sich um selbständige Funktionseinheiten. Ob diese Maschinen und Maschinenteile mit den Einrichtungen und Maschinen des Vertragspartners eine funktionsfähige Einheit bilden, liegt in dessen Verantwortungsbereich. Dem Vertragspartner obliegt es, anhand der ihm zur Verfügung gestellten Daten zu überprüfen, ob ein störungsloser Ablauf bei Verwendung der von der Fa. FMB gelieferten Maschinen und Maschinenteile gewährleistet ist.

2. Da es sich bei den gelieferten Maschinen und Maschinenteilen um komplexe technische Anlagen handelt, dürfen sowohl der Ein- oder Anbau als auch Reparaturen nur von Fachleuten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der einschlägigen Normen vorgenommen werden.

3. Die Bedienung der gelieferten Maschinen und Maschinenteile darf nur von qualifiziertem Personal unter Beachtung der Vorgaben aus dem Betriebshandbuch erfolgen.

4. Mündliche Angaben zur Verwendbarkeit mit bestimmten Maschinentypen sind unverbindlich und entbinden den Vertragspartner nicht von einer eingehenden Prüfung.

5. Vor dem Ein- oder Anbau der gelieferten Maschinen hat der Vertragspartner diese eingehend auf Mängel zu untersuchen.

6. Bei Umbau oder Reparatur der Maschinen dürfen nur Original-Zubehör- und Ersatzteile verwendet werden bzw. solche Zubehör- und Ersatzteile, die von der Fa. FMB im jeweiligen Einzelfall freigegeben worden sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Vergütung und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo das Eigentum der Fa. FMB. Im Scheck-Wechselverfahren verlängert sich der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels. Der Vertragspartner kann anteilige Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.

2. Der Vertragspartner hat die von der Fa. FMB gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Fa. FMB zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Maschinen bzw. Maschinenteile im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden und/oder weiter zu veräußern.

3. Die Be- und Verarbeitung von der Fa. FMB gelieferter, aber noch in deren Eigentum stehender Maschinen oder Maschinenteile erfolgt stets im Auftrag der Fa. FMB, ohne dass für die Fa. FMB Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge ist die Fa. FMB bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Vertragspartner hierbei als Beauftragter der Fa. FMB handelt. Die Fa. FMB erwirbt also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner Maschinen oder Maschinenteile zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.

4. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen der Fa. FMB mit allen Nebenrechten an die Fa. FMB ab und zwar in Höhe des Wertes seiner Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung.

5. Unter Vorbehalt des Widerrufes wird der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf etc. ermächtigt. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird die Fa. FMB keinen Gebrauch machen, so lange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

6. Soweit von der Fa. FMB gefordert, hat der in Verzug geratene Vertragspartner die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen bzw. Maschinenteile darf der Vertragspartner weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

8. Die Fa. FMB behält sich vor, den Export der gelieferten Ware von einer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.

VI. Gewährleistung

1. Erkennbare Mängel oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Bei Lieferung durch Lastkraftwagen der Fa. FMB oder von ihr beauftragte Transporteure sind Schäden in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Reklamationen, die erst nach erfolgtem Weiterverkauf bzw. Einbau erfolgen, können nicht berücksichtigt werden. Für Schäden, welche bei dem oder nach dem Einbau am Bauteil entstehen oder welche in Folge unzureichender Planung bzw. unsachgemäßem Einbau entstehen, übernimmt die Fa. FMB keine Haftung.

2. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile kann die Fa. FMB nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder gerät die Fa. FMB mit der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung in Verzug oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Vor eigener Schadensbehebung ist mit der Fa. FMB hinsichtlich Umfang und Kosten eine Verständigung herbeizuführen.

4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Termin. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf den Bereich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regel getroffen wird - auf das Land, in dem der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, bis maximal zur EU-Außengrenze.

VII. Haftung

1. Hält die Fa. FMB auf Veranlassung des Vertragspartners Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, welche die Fa. FMB nicht zu vertreten hat, zu einer verspäteten oder zur Nicht-Ausführung, so haftet der Vertragspartner auch für den daraus entstehenden Schaden.

2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

3. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziff. VII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist innerhalb eines Jahres.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. dem im Auftrag der Fa. FMB tätigen Unternehmen, und zwar ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen.

2. Die Rechnungen der Fa. FMB sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit Erhalt der Rechnung, ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich die Fa. FMB vor. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für die Fa. FMB nicht. Bei Wechsel- und Scheckzahlungen gilt die Wertstellung der Bank als Zahlungseingang, unter der Voraussetzung, dass der Scheck bzw. Wechsel als eingelöst gilt.

4. Befindet sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluß eine im Sinne des § 321 BGB wesentliche Vermögensverschlechterung ein oder ist diese erst nach Vertragsschluß erkennbar geworden, kann die Fa. FMB für noch ausstehende Lieferungen aus den laufenden Verträgen, unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung für Ablieferung der Ware verlangen oder von weiteren Lieferungen ganz Abstand nehmen und unter einer Nachfristsetzung von 10 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht für den Anteil der Lieferung, die der Vertragspartner zu Recht beanstandet hat oder wenn Sicherheitsleistungen von diesen erbracht werden.

5. Bei Zahlungseingängen durch den Vertragspartner nach Verzug werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankdebetzinsen berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ab dem 01.01.1999 dem vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank.

IX. Gerichtsstand, Anwendbarkeit von deutschem Recht

1. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist -Faulbach.

3. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

X. Allgemeine Bestimmungen

1. Die AGB der Fa. FMB sind auch dann wirksam, wenn sie sich - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese bezieht.

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen dieser AGB tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten im Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Stand 08.03.2010

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